Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der BMS Bau-Maschinen-Service AG gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wurde.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach Rechnungserteilung sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Wünscht der Besteller bei Werkverträgen, insbesondere bei Reparaturverträgen, eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. An diesen Kostenvoranschlag sind wir bis zum Ablauf von vier Wochen gebunden. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Bestellers überschritten werden.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung und Haftung im Übrigen bei der Lieferung von Neu- und Gebrauchtmaschinen
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt die BMS Bau-Maschinen-Service AG die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Kosten für Transport und Material.
3. Schlägt die Nachbesserung im Wege der Mangelbeseitigung endgültig fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Die BMS Bau-Maschinen-Service AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Erfolgt die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich, so ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.
5. Die BMS Bau-Maschinen-Service AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Insoweit ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
8. Hinsichtlich gebrauchter Liefergegenstände wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
§ 7 Mängelhaftung und Haftung im Übrigen bei Werkleistungen
1. Die BMS Bau-Maschinen-Service AG gewährleistet nach den folgenden Bedingungen, dass Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für neu und gebrauchte, gelieferte oder eingebaute Ersatz- und Austauschteile richtet sich nach den unter § 6 genannten Bedingungen für die Lieferung von Neu- und Gebrauchtmaschinen.
2. Mängelansprüche werden nur anerkannt, wenn die erbrachte Werkleistung -soweit dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist- unverzüglich nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel untersucht und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nach Mangelentdeckung schriftlich angezeigt werden.
3. Bei Mangelhaftigkeit des Werkes leistet die BMS Bau-Maschinen-Service AG nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Ist die vereinbarte Vergütung noch nicht vollständig entrichtet, kann die BMS Bau-Maschinen-Service AG die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen Teil der Vergütung entrichtet, soweit dies unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessen ist.
4. Hat der Kunde noch Verbindlichkeiten gegenüber der BMS Bau-Maschinen-Service AG aus anderen Verträgen, kann die BMS Bau-Maschinen-Service AG auch ein Zurückbehaltungsrecht an den, zur Reparatur oder Wartung angelieferten Maschinen, geltend machen.
5. Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Leistung, die den Mangel aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersatzteile gehen in das Eigentum der BMS Bau-Maschinen-Service AG über.
6. Der Besteller ist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von uns gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist oder der Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
7. Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.
8. Jede weitere Haftung der BMS Bau-Maschinen-Service AG für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern diese nicht arglistig verschwiegen oder die BMS Bau-Maschinen-Service AG eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.
9. Die BMS Bau-Maschinen-Service AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Die BMS Bau-Maschinen-Service AG schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz der dem Besteller entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Werkleistung beruht oder die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von uns schuldhaft oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Die BMS Bau-Maschinen-Service AG haftet auch, wenn die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft oder grob fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte. Rechtsgüter und Interessen des Bestellers verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch die BMS Bau-Maschinen-Service AG nicht mehr zumutbar ist. Insoweit ist die Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.
11. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der BMS Bau-Maschinen-Service AG.
12. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr.
13. Diese Verjährungsfrist gilt nicht im Falles des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen wurde, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 8 Gesamthaftung, Voraussetzungen für Gewährleistungs- oder Garantieansprüche
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 oder § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Ansprüche auf Gewährleistung oder Garantie können nur geltend gemacht werden, sofern die von der BMS Bau-Maschinen-Service AG vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Servicearbeiten von der BMS Bau-Maschinen-Service AG oder einer anerkannten Fachwerkstatt (Meisterbetrieb) lückenlos durchgeführt worden sind und bei allen Arbeiten an den Maschinen Original-Teile (Ersatzteile, Verschleißteile) verwendet werden. Die Durchführung dieser Arbeiten ist der BMS Bau-Maschinen-Service AG bei der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nachzuweisen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung bei Lieferung von Neu- und Gebrauchtmaschinen
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der BMS Bau-Maschinen Service AG Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.